Eugen Richter
1838-1906









Homepage

Einleitung

Biographie

Reden

--->Schriften

Ansichten

Hintergrund

Rezeption

Literatur

Bilder

Links

Email

 


 
Politisches ABC=Buch
9. Auflage, 1898

 
 

Sonntagsruhe. [S.301] Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 hat über die Sonntagsruhe für das Handelsgewerbe und die industriellen Arbeiter neue Bestimmungen getroffen. Die Novelle verbietet bei Strafe die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen in Fabriken und Werkstätten, Bergwerken und auf Bauplätzen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn= und Festtag 24 Stunden, für je zwei aufeinander folgende Sonn= und Festtage 36 Stunden, für das Weihnachts=, Oster= und Pfingstfest 48 Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von 12 Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei auf einander folgenden Sonn= und Festtagen bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern. Besondere Bestimmungen betreffen die Betriebe mit regelmäßíger Tag= und Nachtschicht.
 
     Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts=, Oster= und Pfingstfeiertage überhaupt nicht, im Übrigen an Sonn= und Festtagen nicht länger als 5 Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann diese Zeit verkürzt werden. Die [S.302] Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit von der Polizeibehörde festgestellt. In derjenigen Zeit, in welcher Arbeitnehmer im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, darf auch in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.
 
     Gewisse Ausnahmen für industrielle Arbeiter in Bezug der Inventur, Bewachung, Reinigung, Instandhaltung der Betriebe, Verhütung des Verderbens von Rohstoffen, Befriedigung täglich hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung, Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens bei einem nicht vorherzusehenden Bedürfnisse, sowie für die Betriebe mit Triebwerken, welche durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegt werden, sind in Verordnungen des Bundesrats vorgesehen.
 
     In Betreff des Handelsgewerbes können nach den zur Ausführung des Gesetzes erlassenen preußischen Ministerialbestimmungen Bäcker, Konditoren, Fleisch= und Wursthändler, Milchhändler und Vorkosthändler am Sonntag Morgen schon um 5 Uhr mit dem Handel beginnen, Zeitungsspediteure schon um 4 Uhr Morgens. Nach 2 Uhr Nachmittags ist nur noch ein Handel zulässig für die Verkäufer von Blumen und Kränzen bis 4 Uhr Nachmittags. Außerdem darf für den Verkauf von Back= und Konditorwaren, sowie für den Milchhandel eine weitere nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden. Nur an Badeorten, Luftkurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr darf während der Saison die fünfstündige Handelszeit so gelegt werden, daß der Schluß derselben erst um 5 Uhr Nachmittags stattfindet.
 
     Die sachgemäße Normirung der an Sonntagen zulässigen Arbeitsstunden findet zunächst an vielen Orten ein Hindernis in der Bestimmung, wonach auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht genommen werden muß. In Folge dessen wird die Arbeitszeit an Vormittagen durch die Zeit des Gottesdienstes unterbrochen und in zwei Abschnitte derart verlegt, daß das Ende des letzten Abschnitts der Arbeitszeit erst in den Nachmittag fällt.
 
     Die praktische Durchführung der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe hat vielfach zu lebhaften Klagen Veranlassung gegeben, und hat der preußische Handelsminister infolgedessen Gutachten über die Einführung der Bestimmungen eingefordert, namentlich was den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Handel mit Lebensmitteln, mit Zigarren und Tabak anbetrifft. -- Ueber Petitionen, welche an den Reichstag auf Abänderung der Reichsgesetze ergangen sind, ist der Reichstag am 16. Januar 1897 zur Tagesordnung übergegangen mit Rücksicht darauf, daß es sich zur Zeit noch nicht empfiehlt, an eine Aenderung dieser Gesetze heranzugehen, sondern erst weitere Erfahrungen über die Wirkungen derselben abzuwarten. In den Verhandlungen der Petitionskommission erklärte der Regierungskommissar sich in diesem Sinne, wenn er auch dem einen oder anderen Wunsche sei es nach Milderung oder nach Verschärfung des bestehenden Rechtszustandes eine gewisse Berechtigung nicht von vornherein absprechen wollte. Das Publikum fange eben an, in die vielfach bis vor Kurzem völlig ungewohnte gewerbliche [S.303] Sonntagsruhe sich einzuleben. Einen solchen Uebergangs= und Befestigungsprozeß durch Aenderungen an dem eben erst Geschaffenen zu stören, empfehle sich nicht.
 
     Neuerlich sind im Wege der Polizeiverordnung mehrfach in Preußen anderweitige Beschränkungen des Publikums für den Sonntag eingeführt worden. So ist durch eine westfälische Provinzialordnung 1897 auch die Abhaltung von Jagden während des Sonntags überhaupt verboten worden. Ebenso ist es verboten worden, während der Zeit, in welcher der Handelsbetrieb untersagt ist, auch nur die Schaufensterwaren in den Schaufenstern unverhüllt dem Publikum zu zeigen. -- Andere Polizeiverordnungen, z. B. in Berlin vom 1. Nov 1896 ab, verbieten während des Hauptgottesdienstes in öffentlichen Lokalen alle auffälligen und geräuschvollen Spiele, alle Musikaufführungen, theatralischen Vorstellungen oder mit Geräusch verbundene gesellschaftliche Vereinigungen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Belustigungen in Privaträumen. Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten in Gasthäusern, Schankwirtschaften und sonstigen Vergnügungslokalen, auch wenn sei in geschlossenen Gesellschaften stattfinden, dürfen nicht vor 3 Uhr Nachmittags beginnen. Diejenigen Schankwirtschaften, in denen ausschließlich oder vorwiegend der Ausschank von Branntwein betrieben wird, sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes nach der Straße zu verschlossen zu halten.
 
     Als König Jacob von England einmal, so erzählt Lothar Bucher, durch Lancashire reiste, wurde ihm angezeigt, daß die Grafschaft von "Quäkern und anderem präzisen Volk verpestet sei", da sich Sonntags der Vergnügungen enthalte. Nach seiner Rückkehr erließ er eine Verordnung, welche die strenge Sonntagsfeier als gefährlich bezeichnete für Staat, Religion, Gesellschaft und Heerwesen. Für den Staat, weil die Menschen den Sonntag über grübeln und auf unzufriedene Gedanken kommen würden; für die Religion, weil die Menschen kein Gefallen finden können an einer Religion, die ihnen solche Langeweile auferlegt; für die Gesellschaft, weil Müßiggang zum Trunk führe; für das Heerwesen, weil die Rasse sich schnell verschlechtern würde, wenn sie nicht einmal die Woche "tanze, froschhüpfe, Mohrentänze aufführe usw." Geistliche und weltliche Obrigkeiten wurden angewiesen, die Uebelgesinnten zu verwarnen und, wenn das nicht helfe, aus dem Lande zu treiben.